§
1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr
(1) Der
Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der
Goethe-Kepler-Volksschule Würzburg (G) e. V.“.
(2) Der
Verein hat seinen Sitz in Würzburg und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Würzburg eingetragen.
(3)
Wirtschaftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr unter Einschluss der Schulferien. Es beginnt
jeweils mit dem 01. Januar eines Jahres und endet mit dem 31.
Dezember
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck
des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Ziele und
Aufgaben der Goethe-Kepler-Volksschule (G) Würzburg im Interesse
der diese Schule besuchenden Kinder. Dabei soll der Verein auch bei
der Beschaffung der erforderlichen Mittel behilflich sein, d. h.,
bei der Ergänzung von Unterrichts-, Lehr- und Lernmitteln, von
fachspezifischen Sammlungen, von Instrumenten, der Schulbücherei u.
ä. mitwirken. Eine Haftung für Verbindlichkeiten der
Goethe-Kepler-Volksschule Würzburg (G) wird hierdurch nicht übernommen.
(2) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die
mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf
Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
(3) Die
Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Mitglieder
(1)
Mitglieder des Vereins können sein:
a)
natürliche Personen
b)
juristische Personen
c)
Ehrenmitglieder
(2) Zu
Ehrenmitgliedern können Einzelpersonen, die sich um die Zwecke des
Vereins besondere Verdienste erworben haben, vom Beirat durch Aushändigung
einer Urkunde ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind
gleichberechtigte Mitglieder.
§ 4 Erwerb
der Mitgliedschaft
(1) Mitglied
des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die sich zum Zweck des Vereins bekennt.
(2) Der
Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen.
(3) Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt als
vollzogen, sobald der Antrag beim Vorstand eingegangen ist und von
diesem ausdrücklich oder stillschweigend binnen eines Monats
angenommen wurde. Über die Ablehnung eines Antrages entscheidet der
Beirat.
(4) Allen
Erziehungsberechtigten, deren Kinder den Unterricht in der
Goethe-Kepler-Volksschule (G) Würzburg besuchen, soll der Beitritt
zum Verein angeboten werden.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet
a) mit
dem Tod des Mitglieds
b)
durch Auflösung der juristischen Person
c)
durch Austritt
d)
durch Streichung von der Mitgliederliste
e)
durch Ausschluss.
(2) Der
Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber
schriftlich bis spätestens 31. Mai des Kalenderjahres erklärt
worden ist. Einem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch gegen
das Vereinsvermögen zu.
(3) Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Beirates von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es zweimal seinen Jahresbeitrag nicht
bezahlt hat. Ihm ist die Streichung mitzuteilen.
(4) Ein
Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblichst
verstoßen hat, durch Beschluss des Beirates aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist der Ausschluss
schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des
Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das
nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Die
Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von
der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit.
(2) Der
Beitrag ist im Voraus für das laufende Schuljahr jeweils bis zum
31.12. zur Zahlung fällig.
§ 7 Organe
des Vereins
Organe des
Vereins sind
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
c)
der Beirat
§
8 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung des gesamten Vorstandes oder einzelner
seiner Mitglieder, des Schriftführers, des Kassiers und der zwei
Kassenprüfer,
b)
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
c)
Beschlussfassung über Änderung der Satzung
mit Ausnahme von
§ 16 Abs. 2
d)
Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes
der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes, des Beirates und des Kassiers für
das abgelaufene Geschäftsjahr,
f)
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschlussbeschluss des Beirates.
(2) Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(3) Jede
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen, durch schriftliche Benachrichtigung
einberufen. Hierbei kann sich der Vorstand der Hilfe des Rektors der
Goethe-Kepler-Volksschule (G) Würzburg bedienen. Mit der
Einberufung ist die vorgesehene Tagesordnung bekannt zu geben.
(4) Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung müssen drei Tage vor Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen
sein. Dies gilt nicht für satzungsändernde Anträge.
§ 9
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von dessen Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder.
(4) Sämtliche
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die
Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim
durchgeführt werden, wenn 1/5 der erschienen Mitglieder es
beantragt.
(6) Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Fertigung eines
Protokolls beurkundet, das vom 1. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 10
Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus folgenden Vorstandsmitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(2) Die
unter Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Außer
durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem
Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und schriftlich erklärtem
Rücktritt. Sollten hiervon beide Vorsitzende betroffen sein, wird
der Verein kommissarisch bis zur nächsten Wahl durch die übrigen
stimmberechtigten Mitglieder des Beirats geleitet und nach außen
hin gemeinsam vertreten.
§ 11 Zuständigkeit
des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht
durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat
vor allem folgende Aufgaben:
a) die Führung der
laufenden Geschäfte für den Verein,
b)
die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane,
c)
die Vorbereitung der der Mitgliederversammlung obliegenden
Entscheidungen, insbesondere die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes
und der Jahresrechnung sowie des Haushaltsplanes,
d)
Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
(2) Jeder der Vorstandmitglieder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder der Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten.
(3) Im Innenverhältnis gilt: Der 2. Vorsitzende soll in der Regel nur
tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand
kann in dringenden Fällen für satzungsmäßige Zwecke über einen
Betrag von bis zu € 250,00 pro Schuljahr verfügen. Der Beirat ist
in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.
§ 12 Beirat
(1) Der
Beirat besteht aus folgenden Personen:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier,
e)
dem 1. Vorsitzenden des
Elternbeirates,
im Falle
seiner
Verhinderung dem
2.
Vorsitzenden,
f) dem Rektor der Goethe-
Kepler-Volksschule
(G)
Würzburg,
g) bis zu zwei weiteren Personen, die
vom Vorstand in den Beirat kooptiert werden können.
(2) Der
Rektor der Goethe-Kepler-Volksschule (G) Würzburg und der
Vorsitzende des Elternbeirates bzw. deren Stellvertreter sind
Mitglieder des Beirats kraft Amtes.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden von der
Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Mitgliedschaft
endet außer durch Tod mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch
Amtsenthebung, oder durch Rücktritt
§ 13 Zuständigkeit
des Beirats
Der Beirat ist
für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) die
Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines
Mitglieds,
b) die
Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) die
Beschlussfassung über die Verwendung der vorhandenen Mittel und die
Verwaltung des Vereinsvermögens. Dabei hat er die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung durchzuführen und ihre Empfehlung zu
beachten.
§ 14
Sitzung des Beirats
(1) Der
Beirat tritt nach Bedarf zusammen. Für die Sitzung des Beirats sind
die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden schriftlich, unter Angabe der
Tagesordnung, spätestens eine Woche vor der Sitzung zu laden. Der
Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. Der Beirat entscheidet, mit einfacher
Mehrheit, der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Über
die Sitzung des Beirats ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Beiratssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die
Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 15
Kassenführung
(1) Die
zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden
insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(2) Der
Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Die Zahlungen dürfen nur aufgrund von
Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die
Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei
Jahre gewählt werden, mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die
Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
§ 16
Satzungsänderung
(1) Eine
Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden
Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Eine
Satzungsänderung kann aufgrund behördlicher Maßnahmen (z. B.
Auflagen, Bedingungen) vom Beirat beschlossen werden.
(3) Jede
Satzungsänderung ist vor der Eintragung in das Vereinsregister dem
zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung
anzuzeigen.
§ 17 Auflösung
(1) Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Sofern
die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt,
erfolgt die Liquidation gemeinsam durch den 1. und 2. Vorsitzenden.
(3) Bei
Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen
an die Goethe-Kepler-Volksschule (G) Würzburg. Diese hat das
Restvermögen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung
der Goethe-Kepler-Volksschule Würzburg (G) zu verwenden. Im Falle
der Auflösung der Goethe-Kepler-Volksschule (G) Würzburg ist das
Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
(4) Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Würzburg, 22.
Oktober 2003